sonnensegelei.de

Allgemeinen Geschäfts Bedingungn

Sonnensegelei ist eine eingetragene Marke. Tätigkeitsschwerpunkt: Mobile Textile Bauten

Inhaber:
Martin Bomba
Ahrtalstraße 51
53343 Wachtberg

+4917661706621
post@sonnensegelei.de

USt.-IdNr.: DE254702115

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Sonnensegelei, Martin Bomba (nachfolgend Vermieter). Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB des Vermieters gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall erneut auf die AGB hinweisen muss.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses

Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis anderslautende Bedingungen des Kunden Leistungen an diesen vorbehaltlos erfüllt.

(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden wie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des vom Kunden zu führenden Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

II. Vertragsschluss

(1) Angebote, Preislisten und -Auskünfte des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(2) Die zum Vertragsschluss notwendige Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Erbringung der jeweiligen Leistung erklärt werden. Insbesondere kann die Annahme durch Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Kunden erklärt werden.

III. Mietsache

(1) Die gemietete Mietsache ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Spezifikationen der Mietsache ergeben sich abschließend aus dem Übergabeprotokoll und, soweit sich aus dem Übergabeprotokoll nichts anderes ergibt, aus der jeweiligen Produktbeschreibung der Mietsache auf der Homepage des Vermieters unter www.sonnensegelei.de zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das Übergabeprotokoll, Produktbeschreibungen und sonstige Angaben zu den Mietsachen in Werbematerial oder auf der Homepage des Vermieters stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

(2) Die Mietsache ist dem Kunden bekannt und wird diesem in besichtigten Zustand übergeben. Dem Kunden ist insbesondere bekannt, dass derartige Zelte mit Erdnägeln, die bis zu einem Meter in den Untergrund des Aufstellungsortes reichen können, errichtet werden müssen.

IV. Mietbeginn, Übergabe und Aufbau

(1) Das Mietverhältnis beginnt am Tag des Aufbaus der Mietsache. Der Tag des Aufbaus ist der erste Tag der in der Auftragsbestätigung angegebenen Mietzeit. Ist ein Aufbau nicht geschuldet, beginnt das Mietverhältnis am Tag der Übergabe.

(2) Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Aufbau der Mietsache am vereinbarten Aufbauort durch den Vermieter auf Kosten des Kunden. In dem Fall wird die Mietsache unmittelbar nach dem Aufbau übergeben.

(3) Die Übergabe findet an dem in der Auftragsbestätigung genannten Ort statt. Sofern nicht anders vereinbart, liefert der Vermieter die Mietsache auf seine Kosten an.

(4) Bei Übergabe des Mietgegenstands an den Kunden wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll gefertigt, in das der Zustand der Mietsache und etwaige Mängel aufzunehmen sind.

V. Teilleistungen, Annahmeverzug, Leistungsverzug

(1) Der Vermieter kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

(2) Der Mietbeginn verschiebt sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Annahmeverzug aus dem jeweiligen Vertrag befindet oder seinen (Mitwirkungs-)pflichten nicht nachgekommen ist und der Vermieter aus diesem Grunde seine Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen konnte. Kommt der Kunde einer (Mitwirkungs-)Pflicht nicht nach oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Vermieter berechtigt, vom Kunden Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

(3) Sofern der Vermieter verbindlich vereinbarte Leistungsfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gelten insbesondere für höhere Gewalt wie Kriege, Naturkatastrophen, Aufstände und Arbeitskämpfe.

(4) Der Eintritt des Leistungsverzugs des Vermieters bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Vermieter in Leistungsverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschaden verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Gesamtbetrages, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Gesamtbetrages. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Die Rechte des Kunden gem. VIII.(1) und IX. sowie die gesetzlichen Rechte des Vermieters, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit), bleiben unberührt.

VI. Mietzins, Kosten, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Mietzins und sonstige Vergütung (Gesamtbetrag) ergeben sich aus der jeweiligen Angebotserstellung udn Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, sind im Mietzins Leistungen wie Aufbau, Anlieferung oder sonstige Sonderleistungen nicht enthalten; diese werden entsprechend der Auftragsbestätigung gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nicht in der Angebotserstellung und in der Auftragsbestätigung wird die Anlieferung mit EUR 2,30 pro gefahrenen Kilometer berechnet. Mietzins und sonstige Vergütung verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders bestimmt, wird die Hälfte des Gesamtbetrages, sofern nicht anders vereinbart, zum Zeitpunkt der Beauftragung nach Rechnungsstellung fällig.  Der Restbetrag wird 7 Tage vor Aufbau oder Übergabe der Mietsache fällig. Fällige Mietzinsen und sonstige Vergütung sind ohne Abzug auf ein Konto des Vermieters zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an. Leistet der Kunde trotz Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch in Verzug. Die Verzugszinsen betragen neun Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den Fälligkeitszins gem. § 353 Handelsgesetzbuch (HGB) unberührt. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche und gesetzlicher Verzugskostenpauschalen vor.

(3) Der Kunde darf nur gegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Vermieters aufrechnen. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

VII. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf eigene Kosten rechtzeitig alle Genehmigungen insbesondere der zuständigen Behörden zu beschaffen, die für die Errichtung der Mietsache, deren, soweit erforderlich, Befestigung an Gebäuden und ggf. den An- und Abtransport über Grundstücke Dritter erforderlich sind. Der Vermieter übernimmt keine Garantie dafür, dass die Errichtung der Mietsache auf dem vom Kunden vorgesehenen Gelände gestattet ist und hierfür ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass das Gelände, auf das die Mietsache aufgebaut werden soll (Aufbauort), frei von Gegenständen ist, die den Auf- und/oder Abbau behindern würden. Der Kunde stellt sicher, dass die Zufahrt zum Aufbauort am Tag des Auf- und Abbaus mit einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen befahren werden kann.

(3) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, den Untergrund am Aufstellungsort der Mietsache hinsichtlich dort ggf. verlaufender Leitungen (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telefon) zu überprüfen und den Vermieter rechtzeitig vor Aufbau über ggf. dort verlaufende Leitungen zu informieren. Verletzt der Kunde diese Informationspflichten und entsteht dadurch ein Schaden an o.g. Leitungen, so stellt der Kunde den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Beschädigung o.g. Leitungen frei.

(4) Der Kunde ist verpflichtet auf seine Kosten eine (Betriebs-)Haftpflichtversicherung gegen Sachschäden an der Mietsache sowie eine Versicherung gegen Feuer, Hagel und Sturm im branchenüblichen Umfang mit ausreichenden Versicherungssummen abzuschließen, mindestens für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses aufrechterhalten und Prämien bei Fälligkeit zu zahlen.

(5) Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, an das Zeltgestänge schwere Lasten aufzuhängen oder sonstwie anzubringen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis entstehen. Seinem Verschulden steht das seiner Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB gleich.

(6) Der Kunde darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters in Textform keine Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache vornehmen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, in das Zeltgestänge Schrauben zu drehen oder Nägel einzuschlagen.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache in angemessenem Umfang vor Diebstahl oder Vandalismus zu sichern.

(8) Der Kunde stellt sicher, dass sich ab einer Windstärke 7 keine Personen im Mietobjekt und in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und dass die Zeltdächer, sofern erforderlich, regelmäßig von Schnee und Eis befreit werden.

(9) Falls über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Mietsache gepfändet worden ist, teilt dies der Kunde dem Vermieter unverzüglich mit. (10) Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung des Vermieters, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehraufwand erbracht werden kann. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Vermieters bleibt unberührt.

VIII. Instandhaltung, Instandsetzung, Gewährleistung

(1) Der Vermieter hat die Mietsache dem Kunden in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Die laufende Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren der Mietsache obliegen dem Kunden auf seine Kosten, soweit sie durch den Mietgebrauch veranlasst wurden oder seiner Risikosphäre zuzuordnen sind. Im Übrigen obliegen Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, insbesondere des Zeltdaches, der Türen und der konstruktiven Teile des Zeltes („Dach und Fach“) der Vermieterin. Der Vermieter wird auftretende Sachmängel in angemessener Zeit beseitigen.

(2) Der Kunde unterstützt den Vermieter bei der Mängelbeseitigung. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Kunde dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustands und zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung und -Setzung nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Der Kunde stellt sicher, dass der Vermieter oder seine Beauftragten dazu auch das Gelände, auf dem sich die Mietsache befindet, betreten können. Der Vermieter darf Ausbesserungen und Veränderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung des Kunden vornehmen. Die Ausführung von derartigen Arbeiten und Maßnahmen ist vorher mit dem Kunden abzustimmen. Der Beginn derartiger Arbeiten und Maßnahmen ist dem Kunden – außer bei Gefahr in Verzug – rechtzeitig vorher anzukündigen.

(4) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

(5) Das Recht des Kunden zur Minderung in Form der Kürzung oder des Einbehalts des Entgelts ist ausgeschlossen. Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Vermieter gilt IX.

IX. Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – für Schäden durch Verletzung von Leben, Leib und/oder Gesundheit, – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, – bei Arglist des Vermieters und/oder – im Umfang einer vom Vermieter ggf. zugesicherten Eigenschaft der Mietsache.

(2) Vorbehaltlich eines milderen Haftung Maßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) ist bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts).

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Vermieter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

X. Vertragsdauer

(1) Die Mietverträge werden auf bestimmte Zeit geschlossen. Die Mietzeit ergibt sich der Auftragsbestätigung.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Bricht der Kunde vor Ende der vereinbarten Mietdauer die Nutzung ab, wird der anteilige Mietzins und nicht erstattet. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB), es sei denn, der Kunde hat den Abbruch der Nutzung zu vertreten.

XI. Rückgabe der Mietsache nach Ende der Mietzeit

(1) Die Mietsache ist, soweit nicht anders vereinbart, am Tag der Beendigung der Mietzeit bis spätestens 15 Uhr vollständig zu räumen.

(2) Die Mietsache ist besenrein zurückzugeben. Verschmutzungen, die durch den Mietgebrauch des Kunden bedingt sind, sind vor Rückgabe zu beseitigen. Ansonsten wird die Reinigung bzw. wieder Instandsetzung der Mietsache auf Kosten des Mieters durch die Sonnensegelei organisiert und durchgeführt. 

(3) Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

(4) Bei Rückgabe der Mietsache werden der Zustand derselben anhand des Übergabeprotokolls zwischen Vermieter und Kunde überprüft. Der Kunde stellt sicher, dass er oder ein instruierter Vertreter dafür am Standort der Mietsache anwesend sind. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und gibt für beide Seiten verbindlich den Zustand des Mietgegenstandes bei Beendigung der Mietzeit wieder.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Abbau und Abtransport der Mietsache durch den Vermieter. Der Kunde ist verpflichtet, dazu dem Vermieter die Zufahrt auf das Gelände, auf dem sich die Mietsache befindet, zu ermöglichen, soweit dies zum Abbau und Abtransport der Mietsache erforderlich ist.

(6) Hat der Kunde Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den ursprünglichen Zustand bei Ende des Mietvertrags auf seine Kosten wiederherzustellen.

XII. Personenmehrheit als Kunden

(1) Haben mehrere Personen gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

(2) Erklärungen, deren Wirkung die Kunden berühren, müssen von und gegenüber allen Kunden abgegeben werden. Die Kunden bevollmächtigen sich jedoch – unter Vorbehalt eines Widerrufs in Textform – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam.

XII. Personenmehrheit als Kunden

(1) Mündliche Nebenabreden zu Verträgen zwischen den Parteien werden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser AGB und den Verträgen der Parteien ist Hamburg.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB und von Verträgen der Parteien berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der jeweils weggefallenen Bestimmung soweit wie möglich zu verwirklichen.